Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ruhrfestspiele GmbH
I. Geltungsbereich
Die Ruhrfestspiele Recklinghausen GmbH ist Veranstalter der jährlich stattfindenden Ruhrfestspiele. Für den Erwerb von Eintrittskarten für die Ruhrfestspiele, für die Rechte daraus und die im Rahmen der Ruhrfestspiele stattfindenden Veranstaltungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Eintrittspreise
1. Gültig sind jeweils die im Veranstaltungsprogramm der Ruhrfestspiele abgedruckten Eintrittspreise. In den angegebenen Preisen sind sämtliche Gebühren, außer den Porto- und Buchungsgebühren enthalten. An der Tages- / Abendkasse, die in der Regel eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung öffnet, kommen noch vorhandene Eintrittskarten zum Verkauf.
2. Auf alle verfügbaren Karten werden reduzierte Eintrittspreise für Kinder, Schüler*innen, Studierende (bis zum 27. Lebensjahr), Bundesfreiwilligendienstleistende, Auszubildende und Erwerbslose gewährt, soweit nicht anders vermerkt. Die Berechtigung ist beim Erwerb der Eintrittskarten und beim Besuch der Veranstaltung durch Vorlage der entsprechenden Originaldokumente nachzuweisen. Kann die Berechtigung bei Besuch der Veranstaltung nicht nachgewiesen werden, ist die Differenz zum regulären Eintrittspreis nachzuentrichten.
III. Kartenerwerb
1. Die an der Tages- / Abendkasse oder bei einer Vorverkaufsstelle erworbenen Eintrittskarten sind unverzüglich im Hinblick auf gewünschte Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und Platzkategorie zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
2. Per Post übersandte Eintrittskarten sind ebenfalls unverzüglich nach Erhalt auf gewünschte Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und Platzkategorie zu überprüfen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsobliegenheit ist der Poststempel, der Fax-Sendebericht bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
3. Bei Nutzung des print@home-Verfahrens erfolgt direkt beim Kunden ein Ausdruck der dem Kunden elektronisch übermittelten Eintrittskarte. Der Kunde darf von bestellten Eintrittskarten zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Verwendung ein Druckexemplar anfertigen; er ist nicht berechtigt, mehrere Ausdrucke herzustellen oder die ausgedruckte Eintrittskarte – in welcher Form auch immer – zu vervielfältigen, um die Vervielfältigungsstücke zu verkaufen oder um sich selbst oder Dritten unberechtigten Zutritt zu Veranstaltungen zu verschaffen. Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Vervielfältigung von Eintrittskarten durch Dritte auszuschließen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, von dem Kunden, dessen Eintrittskarte aufgrund seines Verschuldens unberechtigt vervielfältigt wurde, den Ersatz jedweder Schäden aus der Vervielfältigung zu verlangen. Der einmalig verwertbare Code auf der print@home-Eintrittskarte wird am Veranstaltungsort elektronisch durch entsprechende Code-Scanner entwertet. Eintrittskarten mit einem bereits entwerteten oder unleserlichen Code berechtigen nicht zum Zutritt der Veranstaltung. Der Veranstalter haftet dem Kunden nicht für Schäden aus der unbefugten Vervielfältigung oder dem Missbrauch einer print@home-Eintrittskarte, es sei denn, dass der Veranstalter den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen gelten die sonstigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über Eintrittskarten.
IV. Weitergabe von Eintrittskarten
IV. Weitergabe von Eintrittskarten
1. Eintrittskarten werden ausschließlich zur privaten Nutzung verkauft. Es ist insbesondere untersagt,
a) die Eintrittskarten in Internetauktionen anzubieten;
b) die Eintrittskarten gewerblich zu veräußern;
c) im Rahmen einer nichtgewerblichen Weitergabe die Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem, der auf der Eintrittskarte angegeben ist, zu veräußern;
d) die Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht genehmigten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.
2. Wird eine Eintrittskarte für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet, verliert sie ihre Gültigkeit. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Eintrittskarte zu sperren und dem Inhaber der Eintrittskarte entschädigungslos und ohne Erstattung den Einlass zu der Veranstaltung zu verweigern.
3. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Veranstalter behält sich zudem vor, Personen, die gegen die vorgenannten Untersagungen verstoßen, in Zukunft von dem Erwerb von Eintrittskarten auszuschließen.
4. Der Veranstalter haftet gegenüber den Besuchern nicht für Leistungen und Preise von anderen Kartenanbietern.
V. Rückgabe von Eintrittskarten
1. Rückgabe und Umtausch von Eintrittskarten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Eintrittskarten werden nicht ersetzt oder erstattet; dies gilt auch bei Verlust von Eintrittskarten auf dem Versandweg.
2. Besetzungs- und Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Rückgabe der Eintrittskarten. Bei Absage einer Veranstaltung oder Abbruch vor der Pause bzw. vor Ablauf der Hälfte der Veranstaltungsdauer wird der Kartenpreis abzüglich System- und Vorverkaufsgebühr erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch Überweisung, wenn innerhalb von 2 Wochen nach der geplanten Veranstaltung die Eintrittskarten unter Angabe der Bankverbindung an die jeweilige Vorverkaufsstelle übersandt werden. Die Rücknahme der Karten wegen einer Terminverlegung ist nur bis zum Tage vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich. Die Erstattungsregelung gilt nicht, wenn eine Open Air-Veranstaltung in einen Saal verlegt werden muss, wenn es zu Sichtbehinderungen kommt, wenn eine Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Erkrankung oder vergleichbaren Ereignissen ausfällt oder abgebrochen wird, sofern der Veranstalter dies nicht zu vertreten hat.
VI. Gutscheine
Gutscheine des Veranstalters können bei der Kartenstelle in Recklinghausen sowie im Webshop gegen Eintrittskarten für alle Veranstaltungen eingelöst werden, soweit noch Karten für die jeweilige Veranstaltung verfügbar sind. Der Gutschein muss im Original vorliegen. Gutscheine können nur direkt bei einer Bestellung verrechnet werden. Eine nachträgliche Berechnung ist nicht möglich. Sollte der Wert des Gutscheins für eine Bestellung nicht ausreichen, wird der Restwert in Rechnung gestellt. Gutscheine können nicht bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich. Der Restbetrag wird auf einen neuen Gutschein übertragen.
VII. Veranstaltungsablauf
1. Um einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, vor deren Beginn den ihm aufgrund der Eintrittskarte zustehenden Platz einzunehmen und Signalfunktionen an Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten auszuschalten. Nach der festgelegten Anfangszeit einer Veranstaltung kommende Besucher haben kein Anrecht mehr auf den erworbenen Platz. Sie können zudem nur Einlass finden, wenn dadurch die Veranstaltung nicht gestört wird. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
2. Der Veranstalter übt in seinen Spielstätten das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Hausverweise bzw. -verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zu er[1]greifen. Insbesondere können Besucher aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Besucher die Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen wird.
VIII. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen
1. Aus urheber- und leistungsschutzrechtlichen Grün[1]den sind jegliche Ton-, Foto- und Filmaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, strikt untersagt. Zuwiderhandlungen sind nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar und können Schadensersatzansprüche auslösen.
2. Bei Zuwiderhandlungen ist das Einlasspersonal berechtigt, Aufzeichnungsgeräte sowie Kameras einzuziehen und bis zum Schluss der Aufführung einzubehalten. Aufzeichnungsgeräte, auf denen Teile der Aufführung festgehalten sind, werden dem Besucher erst dann wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnungen zugestimmt hat.
3. Mit dem Kauf einer Eintrittskarte und dem Eintritt in die Veranstaltungsräume erklärt sich der Besucher für alle Medien unwiderruflich einverstanden mit der unentgeltlichen Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Bild- und Tonaufzeichnungen (z. B. Fotografien, Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen), die von dem Veranstalter oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Vervielfältigung und Benutzung des Bildes und der Stimme in üblicher und angemessener Weise.
IX. Haftungsbeschränkungen
1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.
X. Speicherung von Daten
Der Veranstalter ist berechtigt, die ihm durch die Reservierung bzw. den Verkauf von Eintrittskarten bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zu speichern und für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck zu verwenden. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Erhebung persönlicher Daten erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen. Die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist hier einsehbar.
XI. Aktuelle Sonderregelungen/Corona
(z. Zt. gültige CoronaSchVO)
1. Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie den hiermit verbundenen gesetzlichen Auflagen und internen Maßnahmen zur Einhaltung des Hygienekonzeptes der Ruhrfestspiele Recklinghausen gelten folgende, zusätzliche Bestimmungen in Ergänzung bzw. Abweichung vorstehender Bestimmungen:
2. Gesonderte Buchungs- und Erstattungsbedingungen: Eintrittskarten können ausschließlich unter Angabe der Kundendaten erworben werden. Es werden ausschließlich personalisierte Tickets ausgegeben. Die erworbenen, personalisierten Eintrittskarten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Beim Einlass in die Spielstätte werden die Kundendaten, die auf der Eintrittskarte aufgedruckt sind, mit einem offiziellen Identifikationsnachweis der Kunden abgeglichen. Die Kontaktdatenerhebung erfolgt auf der Grundlage der CoronaSchVO. Einlass kann – unter Vorzeigen eines übereinstimmenden Ausweisdokuments beim Einlasspersonal – nur an die Gäste gewährt werden, deren Namen mit dem auf dem Ticket abgedruckten übereinstimmen.
Im Falle von Firmenbuchungen oder Gruppenbuchungen von Kleingruppen werden die Kontaktdaten der Endkunden im Ticketingsystem festgehalten. Daher ist in diesem Sonderfall die Weitergabe der Karten durch den jeweiligen Firmen- oder Gruppenkunden oder die Kontaktperson bei Schulklassen, Kindergartengruppen u. ä., der die Buchung veranlasst hat und dadurch entsprechend erfasst wurde, an den erfassten Endkunden möglich. Ein Nacheinlass ist bis auf Weiteres nicht möglich.
Sofern eine Veranstaltung aufgrund behördlicher Anordnung oder sonstigen Gründen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie abgesagt wird und ausfällt, verlieren die dafür bereits erworbenen Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Dem Besucher kann der Kartenpreis in Form eines Gutscheins oder einer Rücküberweisung erstattet werden. Eine Spende an die Ruhrfestspiele seitens des Kunden in Höhe des Ticketwertes ist ebenso möglich. Versandgebühren werden nicht zurückerstattet. Wird anstelle des ursprünglichen Spielplans ein Corona-Ersatzspielplan veröffentlicht, sind die bereits erworbenen Eintrittskarten für Veranstaltungen des ursprünglichen Spielplans nicht mehr gültig. Es besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung von der abgesagten Vorstellung in eine Vorstellung des Corona-Ersatzspielplans, selbst wenn Datum und Uhrzeit identisch sind.
3. Der Vorstellungsbesuch ist nur möglich bei Einhaltung folgender Hygiene- und Schutzmaßnahmen:
Der Zutritt ist bei bekannter, aktueller Erkrankung an COVID-19 sowie bei Symptomen (gemäß Robert Koch-Institut) verboten. Mit Zutritt zum Gebäude hat der Besucher bis auf Weiteres stets einen Mund-Nasenschutz (FFP2 oder medizinische Maske) zu tragen. Diese ist vom Besucher mitzubringen und kann nicht von den Ruhrfestspielen gestellt werden. Ein entsprechender Sicherheitsabstand zu anderen Personen ist stets einzuhalten. Ausnahmen hiervon sind ausschließlich bei Personen desselben Hausstandes möglich.
Der Besucher hat auf ausreichende Handhygiene zu achten. Die Niesetikette ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen die Hygiene- und Schutzmaßnahmen kann der Besucher vom Veranstaltungsbesuch ausgeschlossen und des Hauses verwiesen werden.
4. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Garderoben bzw. zur Abgabe von Garderobenteilen besteht nicht. Falls die Garderoben nicht geöffnet sind, hat der Besucher seine Garderobenstücke nach Möglichkeit außerhalb des Hauses zu belassen.
5. Jegliche Haftung der Ruhrfestspiele im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen ist ausgeschlossen.
6. Alle weiteren Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ruhrfestspiele Recklinghausen gelten fort, sofern die in diesem Abschnitt genannten Bestimmungen hiervon nicht abweichen. Änderungen der AGBs behalten sich die Ruhrfestspiele vor. Die AGBs werden fortlaufend an die aktuelle Rechtslage zur Corona Pandemie angepasst
XII. Schlussbestimmungen
Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche zwischen dem Veranstalter und dem Besucher ist Recklinghausen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.